Bonus für elektrische Energie

Seit 1. Jänner 2009 können sämtliche italienische und ausländische Staatsbürger in den Gemeindeämtern der Wohnsitzgemeinde den “Bonus für elektrische Energie” beantragen.

Der „Bonus für elektrische Energie” ist eine mit Interministerialdekret (ID) vom 28.12.2007 eingeführte Vergünstigung, welche darauf abzielt, die Energiekosten für wirtschaftlich bedürftige Familien zu reduzieren und eine Einsparung auf die in einem Jahr anfallenden Stromspesen zu garantieren. Es haben außerdem sämtliche Familien Anrecht auf den „Bonus”, in denen eine gesundheitlich bedürftige Person lebt, welche auf die Verwendung von medizinischen Elektrogeräten mit lebenserhaltender Funktion angewiesen ist.

Anrecht auf diesen „Energiebonus” haben demzufolge sämtliche Bürger mit einem gültigen Stomvertrag für Haushaltszwecke und sich in folgender Situation befinden: 

  1. WIRTSCHAFLICHE BEDÜRFTIGKEIT, für die Allgemeinheit der Anspruchsberechtigten mit einem ISEE-Wert bis zu 7.500,00 Euro, für die Großfamilien mit vier oder mehr zu Lasten lebenden Kindern mit einem ISEE-Wert bis zu 20.000,00 Euro. Die entsprechende ISEE-Bescheinigung kann über die Patronate/Gewerkschaften/Steuerberater angefordert werden; 
  2. und/oder GESUNDHEITLICHE BEDÜRFTIGKEIT, bei Anwesenheit von schwerkranken Personen, welche medizinische Elektrogeräte mit lebenserhaltender Funktion verwenden müssen.

Um zum „Energiebonus“ zugelassen zu werden, können sich die Bürger, welche sich in obgenannten Situationen befinden, an die Gemeindeämter wenden um die entsprechenden Formulare zu beantragen.

Der Bürger, welcher die vorgeschriebenen Dokumente eingereicht hat, erhält von der Gemeinde die Bestätigung über die Vorlage des Antrages um Vergünstigung spätestens innerhalb von 60 Tagen ab Antrag wird die Vergünstigung direkt auf die Stromrechnung angewandt.

Gemäß den im Dekret enthaltenen Bestimmungen kann jede Familie nur für eine einzige Lieferung von elektrischer Energie die Vergünstigung beantragen. Der „Bonus“ zu Gunsten der wirtschaftlich bedürftigen Familien hat eine Gültigkeit von 12 Monaten.

Der „Bonus“ zu Gunsten der gesundheitlich bedürftigen Familien hat eine unbefristete Gültigkeit und wird ohne Unterbrechung solange angewandt, wie die Notwendigkeit der Verwendung der medizinischen Elektrogeräte besteht. Der „Bonus“ für wirtschaftliche Bedürftigkeit und jener für gesundheitliche Bedürftigkeit sind kumulierbar, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Zuständig

DEU