Organe

Informationen über Gemeindeausschuss und Gemeinderat.

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Bürgermeisterin

Der Bürgermeister ist Oberhaupt der Gemeinde und Amtswalter der Regierung; er vertritt die Gemeinde, beruft den Rat und den Ausschuss ein und hat deren Vorsitz, er überwacht die Tätigkeit der Dienste und Ämter sowie die Ausführung der Rechtsakte. Er übt die Funktionen aus, die ihm das Gesetz, die Satzung und die Verordnungen zuweisen und überwacht die Ausübung jener Aufgaben, die der Staat, die Region oder die Autonome Provinz der Gemeinde übertragen haben.

Gemeindeausschuss

Der Gemeindeausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und aus vier Referenten. Die Wahl des Gemeindeausschusses durch den Gemeinderat erfolgt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist auf Vorschlag des Bürgermeisters in öffentlicher Sitzung und in offener Abstimmung in einem einzigen Wahlgang. In den Gemeindeausschuss können auch Bürger gewählt werden, die nicht dem Gemeinderat angehören.  Ihre Anzahl darf die Hälfte der Ausschussmitglieder und jedenfalls die Hälfte der einer jeden Sprachgruppe zustehenden Sitze im Ausschuss nicht übersteigen. Sie müssen die Voraussetzungen der Vereinbarkeit und der Wählbarkeit zum Ratsmitglied und zum Referenten erfüllen. Der Gemeindeausschuss wird vom Bürgermeister einberufen. Die Sitzungen des Gemeindeausschusses sind nicht öffentlich.

Gemeinderat

Der Gemeinderat ist das politisch-administrative Leitungs- und Kontrollorgan der Gemeinde. In der Gemeinde Terenten besteht der Gemeinderat aus dem Bürgermeister und 11 Ratsmitgliedern. Vorbehaltlich der spezifischen Regelung durch die Geschäftsordnung, sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich. Die dem Gemeinderat zugewiesenen Funktionen können, auch hinsichtlich einzelner Angelegenheiten, nicht anderen Organen übertragen werden. Der Gemeinderat beschließt die allgemeinen Grundsätze nach denen die Verwaltung geführt wird. Er überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde. In Ausübung seiner gesetzlichen Kontrollfunktion wacht der Gemeinderat darüber, dass die Zielsetzungen hinsichtlich Unparteilichkeit, Durchsichtigkeit, Bürgernähe, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Korrektheit der Verwaltung gewährleistet werden und trifft hiezu die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen.